Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,17089
OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21 (https://dejure.org/2022,17089)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2022 - 9 U 168/21 (https://dejure.org/2022,17089)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 (https://dejure.org/2022,17089)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,17089) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • RA Kotz

    Rückzahlung unter Vorbehalt geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 249 Abs 1 BGB, § 252 BGB, § 254 Abs 2 S 1 Alt 2 BGB, § 490 Abs 2 S 1 BGB, § 490 Abs 2 S 2 BGB
    Rückzahlung einer unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Vorfälligkeitsentschädigung; Angemessenheit; Aktiv-Passiv-Methode; Zinsverschlechterungsschaden; Zinsmargenschaden; Wohnimmobilienkreditrichtlinie; Recht der Europäischen Gemeinschaften

  • rechtsportal.de

    Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Vorfälligkeitsentschädigung; Angemessenheit; Aktiv-Passiv-Methode; Zinsverschlechterungsschaden; Zinsmargenschaden; Wohnimmobilienkreditrichtlinie; Recht der Europäischen Gemeinschaften

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 285/03

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21
    Nach den durch den Gesetzgeber bei Umsetzung der Richtlinie ausdrücklich anerkannten Vorgaben des Bundesgerichtshofes etwa in den Urteilen vom 30.11.2004 (XI ZR 285/03, dort ausdrücklich Rn. 17 ff. [18]) und danach wiederum vom 01.07.1997 (XI ZR 267/96, Rn. 27 ff.) handelt es sich bei der Berechnung der VFE u. a. nach der Aktiv-Passiv-Methode um die Berechnung einer angemessen VFE (BT-Drs. 18/5922, S. 91).

    Denn vor dem Hintergrund der Anerkennung der Aktiv-Passiv-Methode für die Berechnung der VFE nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, Rn. 18) und der diesbezüglichen Ausgleichsfähigkeit des Zinsmargenschadens ist auch aus dem Recht des Verbrauchers nach § 500 Abs. 2 BGB, das Immobiliar-Verbraucherdarlehen vorzeitig abzulösen, keinerlei Privilegierung ersichtlich.

    Die Vorfälligkeitsentschädigung bleibt als schadensersatzrechtlicher Anspruch ausgestaltet ." und zum anderen " Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung tragen auch diesen beiden Vorgaben des Artikels 25 Absatz 3 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Rechnung (vgl. nur Bundesgerichtshof - BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03, Rz. 17 ff., zitiert nach juris) ." Unter Rn. 18 der zitierten Entscheidung wiederum heißt es: " kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen ".

    Denn da - zumal im Vorhinein - eine tatsächliche Wiederanlage der genauen Beträge kaum darzustellen ist, genügt die Beklagte den Anforderungen an die nachvollziehbare Berechnung eines nach den Grundsätzen des § 252 BGB nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Gewinns, wenn sie die in der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten Sätze für Hypothekenpfandbriefe zugrunde legt (so schon BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, zit. nach juris, Rn. 16).

    Und letztlich hat der Bundesgerichtshof gerade aus Gründen der Transparenz entschieden, dass Darlehensgeber für die Berechnung der VFE die in der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten Sätze für Hypothekenpfandbriefe zugrunde zu legen hat (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, zit. nach juris, Rn. 16 ff. [20 ff.]).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21
    Der Europäische Gerichtshof leitet aus Art. 10 Abs. 2 lit. r der sogenannten Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2008/48 (Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 96 ff. [102]) die Notwendigkeit ab, die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben, wobei der abstrakte Verweis auf die vom "Bundesgerichtshof vorgegebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" nicht genügten.

    Damit hat die Beklagte sogar die strengen Vorgaben eingehalten, die der Europäische Gerichtshof aus Art. 10 Abs. 2 lit. r der sogenannten Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2008/48 ableitet (Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [102]).

    Das würde faktisch auf die Forderung der Darstellung und genauen Erklärung der Berechnungsformeln hinauslaufen, deren Benennung - geschweige denn genaue Erläuterung - selbst der EuGH ausdrücklich nicht fordert (Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [100]).

    Eine entsprechende Bedeutung des Zeitraums der in diesem Sinne vertragsgemäßen Restlaufzeit kann ein Durchschnittsverbraucher der " Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens " auch klar und prägnant (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [102]) beimessen: Die Beklagte hat die VFE ausdrücklich auf nur während der Sollzinsbindungen erfolgten vorzeitigen Rückzahlung bzw. außerordentlichen Kündigung bezogen und erklärt, dass der aus einer derartigen vorzeitigen Rückzahlung resultierende Schaden zu ersetzen sei (Nr. 8 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. des Darlehensvertrages, Anl. I K1).

    Überdies fordert selbst der Europäische Gerichtshof mit seinen strengen Vorgaben (Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [102]) die gesonderte Angabe des Angemessenheitsbegriffs nicht.

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21
    Nach den durch den Gesetzgeber bei Umsetzung der Richtlinie ausdrücklich anerkannten Vorgaben des Bundesgerichtshofes etwa in den Urteilen vom 30.11.2004 (XI ZR 285/03, dort ausdrücklich Rn. 17 ff. [18]) und danach wiederum vom 01.07.1997 (XI ZR 267/96, Rn. 27 ff.) handelt es sich bei der Berechnung der VFE u. a. nach der Aktiv-Passiv-Methode um die Berechnung einer angemessen VFE (BT-Drs. 18/5922, S. 91).

    Überdies verweist die Gesetzesbegründung auf S. 116 auf die " zulässigen Berechnungsmethoden " u. a. nach " BGH, Urteil vom 01. Juli 1997 - XI ZR 267/96, Rz. 27 ff., zitiert nach juris)" .

    Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, seit er die Schadensermittlung allein auf der Grundlage des Erfüllungsinteresses zu Recht aufgegeben hat, die Berücksichtigung der zu erwartenden Erträge aus der laufzeitkongruenten Wiederanlage (s. etwa BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, zitiert nach juris, Rn. 34 f.; vgl. schließlich auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 850/18, zitiert nach juris, Rn. 46).

    Da - wie ausgeführt - mit der VFE sowohl der Zinsmargen- als auch der Zinsverschlechterungsschaden auszugleichen ist, und unter Zinsverschlechterungsschaden der Nachteil i. H. d. Differenz zwischen dem Vertragszins und dem Wiederausleihezins zu verstehen ist, der dadurch entsteht, dass die Bank das vorzeitig zurückerhaltene Darlehenskapital für die Restlaufzeit des abgelösten Darlehens nur zu einem niedrigeren als dem Vertragszins wieder ausleihen kann (s. statt vieler nur BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, zit. nach juris, Rn. 32), durfte die Beklagte das in den Negativbereich gesunkene Kapitalmarktzinsniveau auch zugrunde legen.

  • LG Ravensburg, 01.06.2021 - 2 O 452/20

    Notwendige Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 01.06.2021, Az. 2 O 452/20, abgeändert:.

    Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15.06.2021 - 2 O 452/20 - mit dem es sie zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen verurteilt hat.

    das am 01.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichtes Ravensburg (2 O 452/20) unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses vom 18.06.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • OLG Frankfurt, 01.07.2020 - 17 U 810/19

    Verbraucherdarlehen: Vorfälligkeitsentschädigung Immobiliardarlehen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21
    Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Klägern zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (17 U 810/19).

    Damit waren die Angaben deswegen lückenhaft und folglich unverständlich, weil die Darstellung einer alternativen Vorgehensweise angekündigt war, aber nicht erfolgte (OLG Frankfurt/Main - 17 U 810/19, zit. nach juris, Rn. 63).

  • BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87

    Berechnung des Verzugsschadens bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21
    Seine - im Übrigen nicht begründete - Ansicht stützt das Landgericht auf die Ausführungen von Jungmann zum Ausgleich der Interessen von Darlehensgeber und -nehmer nach § 502 BGB (BKR 2020, 629; im Ergebnis wie dieser allerdings auch Reifner, ZIP 2021, 1417 [1421 ff.], Erman, Nietsch, 16. Aufl. 2020, § 502 BGB, Rn. 4, wobei sie offenkundig - unzulässigen - pauschalen Schadensersatz mit der tatsächlich erfolgenden abstrakten Berechnung des konkret entstandenen Schadens verwechseln, vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 28.04.1988 - III ZR 57/87, zit. nach juris, Rn. 42 ff.).

    Anders als für den eingetretenen Schaden trägt daher die Beweislast für einen höheren als den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Gewinn (§ 252 BGB) aus einer Wiederanlage der Schuldner der VFE (s. allgemein etwa Grüneberg, Grüneberg, aaO., § 254, Rn. 72; speziell zur VFE vgl. auch BGH, Urteil vom 28.04.1988 - III ZR 57/87, zit. nach juris, Rn. 41 ff.).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21
    Davon sei insbesondere auszugehen, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung de VFE wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, zit. nach juris, Rn. 44 ff. [45]).

    Zum einen fordert selbst der Bundesgerichtshof als wesentliches Parameter nur die Angabe der "ursprünglich vereinbarten" Zahlungsströme (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, zit. nach juris, Rn. 46), also der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme als "Grundlage" der sogenannten Cash-Flow-Methode.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21
    Zum anderen hatte die Beklagte die Kläger nicht nach der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, sondern nach der die Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 lit. r der Wohnimmobilienkreditrichtlinie umsetzenden Vorschrift des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB über Aspekte bindender Vorgaben eines Mitgliedstaats und somit über deren Inhalt zu informieren (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19 -, zit. nach juris, Rn. 46).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21
    Jedem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erschließt sich durch sorgfältige Lektüre dieser Angaben unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (s. zum Maßstab für Pflichtangaben gegenüber Verbrauchern etwa BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, zit. nach juris, Rn. 24 ff., 30), dass mit " Restlaufzeit " die im vorgenannten Sinne dargestellte Restlaufzeit der Zinsbindung ist, die nach den allgemeinen Vertragsvereinbarungen für den Darlehensnehmer gilt, von der er sich folglich nicht entschädigungsfrei lösen kann.
  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 192/20

    Zur Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sogenannten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21
    Nach dem sogenannten Wechselspiel des Vortrags (s. statt vieler etwa BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16, Rn. 13 ff.; vgl. auch jüngst BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20, zit. nach juris, Rn. 26) wären die Kläger nach der übermittelten Berechnung nebst ausführlicher Darstellung und Erläuterung der Rechenwege und -parameter aber gehalten gewesen, die Richtigkeit der im übrigen nachvollziehbaren und plausibel erscheinenden Berechnung nicht nur pauschal zu bestreiten, sondern deren Grundlagen konkret zu bestreiten bzw. Fehler zu benennen.
  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16

    Mieterhöhungsverfahren: Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21

    Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

    Denn die Veräußerung der finanzierten Immobilie begründet ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Rückführung des Darlehens (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02 -, BGHZ 158, 11; Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris; Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 58, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge/Immobiliardarlehensverträge Rn. 148, beck-online).

    Damit ist der gesetzgeberische Wille hinreichend zutage getreten, wonach die Vorfälligkeitsentschädigung auch die entgangenen Zinsen umfasst und die Berechnung nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung, mithin auch nach der "Aktiv-Passiv-Methode" erfolgen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris; s. a. OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 2022 - 13 U 102/21 -, juris).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber vertreten, der Darlehensnehmer werde dadurch hinreichend informiert, dass die Angabe zur Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich auf die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nach Ziffer 7 und die außerordentliche Kündigung nach Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen Bezug nehme; er wisse daher, dass mit "Restlaufzeit" nur diejenige Restlaufzeit der Zinsbindung gemeint sei, von der er sich nicht entschädigungsfrei lösen könne (so OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Mai 2022 - 9 U 237/21 -, juris, wobei dort die Formulierung "Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung" verwendet wurde; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris), und nicht der Zeitraum bis zur vollständigen Darlehensrückführung (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris).

    Der Senat hält die Formulierung der Beklagten auch nicht im Hinblick darauf für unschädlich, dass der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1) eine Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gebilligt hat, bei der die Formulierung "die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme" verwendet wurde, und dabei ersichtlich keine Differenzierung zwischen den vereinbarten und den durch die Sollzinsbindung begrenzten bzw. durch vorzeitige Kündigungsrechte, Tilgungsanpassungs- oder Sondertilgungsrechte angepassten, fiktiven vertraglichen Zahlungsströmen verlangt hat (so aber OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris).

    Die Revision ist zuzulassen, da divergierende Entscheidungen in Bezug auf die von dem Senat beanstandeten Formulierungen in der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung existieren (anders als hier etwa OLG Frankfurt Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris).

  • BGH, 12.03.2024 - XI ZR 159/23

    Vorfälligkeitsentschädigung: Bank darf Negativzinsen fordern

    Wird dort der Markt mit einem negativen Wiederanlagezins abgebildet, bedeutet dies, dass die Bank mit dem vorzeitig zurückgeführten Darlehensbetrag bei einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen nicht nur keine Vorteile erwirtschaften kann, sondern einen Schaden erleidet (vgl. Ausführungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Vorfälligkeitsentschädigung vom 18. September 2018, S. 99; OLG Stuttgart, BKR 2022, 588 Rn. 58 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 2022 - 13 U 102/21, juris Rn. 32; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Oktober 2022 - 3 U 201/21, juris Rn. 41; Haffner/Reichart, AJP/PJA 2015, 1398, 1406).

    Diese sind Ausdruck der im Rückzahlungszeitpunkt bestehenden Zinslandschaft, der sich die Bank aufgrund der vorzeitigen Vertragserfüllung ausgesetzt sieht (vgl. OLG Stuttgart, BKR 2022, 588 Rn. 58 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 2022 - 13 U 102/21, juris Rn. 32; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Oktober 2022 - 3 U 201/21, juris Rn. 41; BeckOGK BGB/C. Weber, Stand: 01.11.2023, § 490 Rn. 125.3; BeckOK BGB/Rohe, 68. Ed., Stand 01.11.2023, § 490 Rn. 31; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearbeitung 2015, § 490 Rn. 97; Samhat in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 54 Rn. 181; Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, 2. Aufl., Rn. 980; Rösler/Wimmer, NJW 2021, 1194, 1196; aA Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger,jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 23.01.2024, § 490 BGB Rn. 51.2; Löhmer, NJW 2020, 367 ff.; Wehrt, BKR 2018, 221, 230 f.).

  • OLG Nürnberg, 25.07.2023 - 14 U 2764/22

    Keine negativen Zinsen bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat unter Vermengung der Aktiv-Passiv- und der Aktiv-Aktiv-Methode entschieden, dass Negativzinsen berücksichtigungsfähig seien (Urteil vom 23.02.2022, 9 U 168/21, juris Rn. 79 f.).
  • OLG Schleswig, 21.12.2023 - 5 U 107/23

    Bank muss 17.797,14 Euro Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

    Denn sie hatten die Absicht, das darlehensfinanzierte Grundstück zu veräußern, wozu die Lastenfreistellung (und Ablösung des Darlehens) erforderlich war (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21, juris Rn. 24).
  • OLG München, 21.02.2024 - 19 U 3711/23

    Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, Darlehensrückführung,

    aaa) Die Kläger wären nach den am 03.12.2021 durch die Beklagte schriftliche übermittelten, ausführlichen und detaillierten Informationen über die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst ausführlicher Darstellung und Erläuterung der Rechenwege und -parameter aber gehalten gewesen, die Richtigkeit der im Übrigen nachvollziehbaren und plausibel erscheinenden Berechnung nicht nur pauschal zu bestreiten, sondern deren Grundlagen konkret zu bestreiten bzw. Fehler zu benennen (Senatsbeschluss vom 18.01.2024, Az. 19 U 3956/23 e, juris Rz. 90; OLG Stuttgart, Urteil v. 23.02.2022, Az. 9 U 168/21, juris Rz. 82).
  • OLG München, 18.01.2024 - 19 U 3956/23

    Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, vorzeitige Rückzahlung,

    Die Kläger wären nach den am 16.12.2021 durch die Beklagte schriftliche übermittelten, ausführlichen und detaillierten "Informationen zur vorzeitigen Rückzahlbarkeit Ihres Darlehens" nebst ausführlicher Darstellung und Erläuterung der Rechenwege und -parameter samt Modellrechnung zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung zum 15.12.2021 aber gehalten gewesen, die Richtigkeit der im übrigen nachvollziehbaren und plausibel erscheinenden Berechnung nicht nur pauschal zu bestreiten, sondern deren Grundlagen konkret zu bestreiten bzw. Fehler zu benennen (OLG Stuttgart, Urteil v. 23.02.2022, Az. 9 U 168/21, juris Rz. 82).
  • LG Ravensburg, 08.08.2022 - 2 O 316/21

    Vorlagebeschluss zum EuGH zur Auslegung des Art. 25 der Richtlinie 2014/17/EU im

    Das Oberlandesgericht Stuttgart nimmt an, dass der Schaden des Kreditgebers gem. § 502 Abs. 1 BGB weiterhin nach §§ 249 ff. BGB zu ermitteln ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2022 - Az. 9 U 168/21 - ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0223.9U168, juris, Rn. 70).

    Das OLG Stuttgart nimmt an, dass die Berechnung des Schadens des Kreditgebers gem. § 502 Abs. 1 BGB auch nach Umsetzung der RL 2014/17/EU in deutsches Recht nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten Aktiv-Passiv-Methode berechnet werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2022 - Az. 9 U 168/21 - ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0223.9U168, juris, Rn. 60).

  • OLG Celle, 16.08.2023 - 3 U 8/23

    Rückzahlung; Vorfälligkeitsentschädigung; Berechnungsmethode; Parameter in groben

    Insoweit hat der Senat bisher im Anschluss an das Oberlandesgericht Stuttgart in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Erläuterung des Umfangs der rechtlich geschützten Zinserwartung nicht zu den geschuldeten Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB gehört (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2022 - 3 U 32/22 - Beschluss vom 2. Juni 2023 - 3 U 22/23 - OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 - Rn. 52 ff., juris; Urteil vom 18. Mai 2022 - 9 U 237/21 - Rn. 32 ff., juris).

    Über welchen Zeitraum sich die für die Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigende Zinsbindung konkret erstreckt, ist deshalb keine im Darlehensvertrag geschuldete Angabe, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt anhand der sich konkret aus dem Vertrag ergebenden Regelungen zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 - Rn. 52 f., juris; OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2023 - 13 U 177/22 -, n.v.).

    Insoweit ist die Angabe der Beklagten in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen auch hinreichend klar und prägnant, weil sich dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher bei sorgfältiger Lektüre der Angaben der Beklagten erschließt, dass mit "Restlaufzeit" die Restlaufzeit der Zinsbindung gemeint ist und die konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Berücksichtigung aller Parameter erst im Einzelfall erfolgt und mitgeteilt wird (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, Rn. 8, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, Rn. 54, juris).

  • LG Köln, 18.08.2022 - 15 O 90/22
    Ebenso wenig gebietet die Rechtsprechung des BGH, bei der Benennung der wesentlichen Parameter in groben Zügen zwischen den vereinbarten und den durch die Sollzinsbindung begrenzten bzw. durch vorzeitige Kündigungsrechte, Tilgungsanpassungs- oder Sondertilgungsrechte angepassten, fiktiven vertraglichen Zahlungsströmen zu differenzieren (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2022, 9 U 168/21).

    Dieser ist zulässig (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2022, 9 U 168/21).

  • OLG Frankfurt, 26.10.2022 - 3 U 201/21

    Kein Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus Darlehen

    Zum anderen wäre die Verwendung eines Negativzinses auch nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 2022 - 13 U 102/21 -, juris).

    Sinkt das Marktzinsniveau bis in den Negativbereich hinein ab, könnte der auf Seiten der Beklagten entstehende Schaden durchaus sogar über die Vertragszinsen hinausgehen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris).

  • LG Hamburg, 06.07.2023 - 302 O 24/23

    Ausschluss des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung bei unzureichender

  • LG Bonn, 22.12.2022 - 17 O 89/22

    Rückzahlung Vorfälligkeitsentschädigung - vorzeitige Ablösung

  • OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 124/23
  • OLG Köln, 24.05.2023 - 13 U 177/22

    Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung eines vorzeitig gekündigten

  • OLG Frankfurt, 29.03.2023 - 17 U 176/22

    Notwendige Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht